ABGB: § 879 Abs 1
TabMG 1996: § 36 Abs 6
§ 36 Abs 6 TabakmonopolG (TabMG) untersagt jede Art von Abtretung oder Verpachtung einer Tabaktrafik durch den Trafikanten ohne Genehmigung der Monopolverwaltung. Auch die Überlassung der Trafik an eine Person, die die Zuteilungskriterien des TabMG erfüllen würde (hier: an den früheren Inhaber), fällt unter das Verbot.