ABGB: §§ 367, 471
ZPO: § 482 Abs 2
Nach der Rsp ist der gutgläubige Erwerb eines Zurückbehaltungsrechts gegen den Eigentümer, der nicht Schuldner des Aufwandersatzanspruchs ist, über einen Vertrauensmann iSd § 367 ABGB (hier: Leasingnehmer) möglich.
ABGB: §§ 367, 471
ZPO: § 482 Abs 2
Nach der Rsp ist der gutgläubige Erwerb eines Zurückbehaltungsrechts gegen den Eigentümer, der nicht Schuldner des Aufwandersatzanspruchs ist, über einen Vertrauensmann iSd § 367 ABGB (hier: Leasingnehmer) möglich.