JN: § 19 Z 2
Dass eine Partei gegen den Richter Klage, Aufsichtsbeschwerde oder Strafanzeige erhoben hat, reicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht aus, um den Anschein der Befangenheit zu begründen. Auch aus der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen durch eine Partei aufgrund einer Entscheidung des Richters lässt sich noch keine Befangenheit ableiten.