ABGB: § 1304
Den verletzten Fußgänger trifft ein Mitverschulden, wenn der Unfall auch darauf zurückzuführen ist, dass er beim Gehen nicht "vor die Füße geschaut" und der Wegstrecke vor ihm Aufmerksamkeit zugewendet hat.
Verschuldensteilung im Verhältnis 1:1: Der geschädigte Fußgänger kam während eines Messebesuchs auf einem wegen Nässe rutschigen Steinboden zu Sturz, obwohl er die nassen Flecken trotz des Besucherstroms wahrnehmen hätte können; der Schädiger (Messebetreiber) hat seine vertraglichen Verkehrssicherungspflichten verletzt.