ABGB: § 1311
Wenn der Geschädigte seinen Schaden und eine im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehende Schutzgesetzverletzung des Schädigers beweist, ist vom Vorliegen eines Kausalzusammenhangs auszugehen, solange der Schädiger nicht nachweist, dass ernsthafte Zweifel an der Kausalität seiner Pflichtwidrigkeit bestehen.