ABGB: § 90 Abs 1, § 1295 Abs 1
Die schadenersatzrechtliche Haftung des Ehestörers für die zur Überwachung des untreuen Ehegatten aufgewendeten Detektivkosten setzt grundsätzlich voraus, dass diesem die Ehe bekannt war. Dass er sich leicht über den Familienstand des Partners informieren hätte können (zB über Facebook), begründet noch keine Schadenersatzpflicht.