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Haftung des Ehestörers für die Kosten der Überwachung des untreuen Ehegatten

RechtsprechungSchadenersatzZak 2013/325Zak 2013, 178 Heft 9 v. 21.5.2013

ABGB: § 90 Abs 1, § 1295 Abs 1

Die schadenersatzrechtliche Haftung des Ehestörers für die zur Überwachung des untreuen Ehegatten aufgewendeten Detektivkosten setzt grundsätzlich voraus, dass diesem die Ehe bekannt war. Dass er sich leicht über den Familienstand des Partners informieren hätte können (zB über Facebook), begründet noch keine Schadenersatzpflicht.

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