WEG: § 18
ABGB: § 1295 Abs 1
Für Schadenersatzansprüche, die aus der Verletzung eines von den Mit- und Wohnungseigentümern vertraglich eingeräumten Rechts abgeleitet werden, ist die Eigentümergemeinschaft selbst dann nicht passiv legitimiert, wenn die Verletzungshandlung zu den Aufgaben der Liegenschaftsverwaltung zählt.