ABGB: §§ 903, 1489, § 1503 Abs 1
EuFrÜb: Art 5
Eine materiell-rechtliche Frist des Privatrechts, die an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag enden würde, wird aufgrund der Ablaufhemmung des § 903 ABGB bzw Art 5 EuFrÜb bis zum Ende des nächstfolgenden Werktags verlängert. Dies gilt auch für Verjährungsfristen (hier: Verjährung eines Schadenersatzanspruchs).