ABGB: §§ 863, 864a, 914, 1151, 1168a
Der Werbeagenturvertrag ist ein gesetzlich nicht geregelter Vertragstyp, der Elemente eines Werk-, Dienst- oder auch Bevollmächtigungsvertrags enthält.
Ob die mit der Erstellung eines Logos beauftragte Werbeagentur verpflichtet ist, eine marken- bzw wettbewerbsrechtliche Prüfung der Verwendbarkeit des von ihr entworfenen Kennzeichens im geschäftlichen Verkehr vorzunehmen, ist eine Frage der Vertragsgestaltung bzw -auslegung. Die geringe Höhe des Entgelts für Namensfindung und Logogestaltung (hier: 1.800 € ohne USt) spricht gegen die konkludente Vereinbarung einer Prüfpflicht. Ist die Werbeagentur nicht zur Prüfung verpflichtet, hat sie den Auftraggeber aufgrund ihrer Sorgfalts- und Warnpflicht auf die Notwendigkeit der Abklärung von möglichen Kollisionen mit älteren Zeichenrechten hinzuweisen. Dieser Hinweis kann auch in AGB erfolgen, die wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen werden.