ABGB: §§ 785, 788
Ein Vorempfang ist immer nur auf den Nachlasspflichtteil, nicht aber auf den Schenkungspflichtteil anzurechnen.
Die Anrechnung von Vorempfängen auf den Pflichtteil ist in § 788 ABGB seit dem FamRÄG 2009 geschlechtsneutral geregelt. Aber auch die zuvor geltende Fassung dieser Bestimmung ist abweichend von ihrem Wortlaut geschlechtsneutral anzuwenden.