ABGB: § 816
Dem Testamentsvollstrecker können vom Erblasser nicht nur Überwachungs-, sondern auch Verwaltungsfunktionen übertragen werden.
Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, kann das Verlassenschaftsgericht den Testamentsvollstrecker von Amts wegen oder auf Antrag jedes Erben abberufen. Darüber hinaus können alle Erben gemeinsam dem Testamentsvollstrecker jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes die vom Erblasser zugedachten Verwaltungsaufgaben (nicht jedoch seine Überwachungsaufgaben) entziehen.