AußStrG: § 166
Die Aufnahme nur der Hälfte des Guthabens auf einem Bankkonto in das Inventar ist vertretbar, wenn das Konto nicht nur auf den Erblasser, sondern auch auf einen Dritten lautet und dieser eigene Einzahlungen ungefähr in Höhe des halben Guthabens nachweisen konnte (Zurückweisung des Revisionsrekurses).