ABGB: § 1460
Dadurch, dass Dritte zur Ausübung ihres Weiderechts auf einer anderen Liegenschaft einen Weg benützen, kann kein Wegerecht zugunsten der mit dem Weiderecht belasteten Liegenschaft ersessen werden. Da die Wegbenützung wirtschaftlich der weideberechtigten und nicht der durch das Weiderecht be-