ABGB: §§ 509, 828
Ein Fruchtgenussrecht an einer Miteigentumsliegenschaft kann sowohl auf einen realen Liegenschaftsteil als auch auf einen ideellen Miteigentumsanteil beschränkt sein.
Wenn das Fruchtgenussrecht an einem Miteigentumsanteil besteht, hat die Zuweisung von Liegenschaftsteilen im Rahmen einer gerichtlichen Regelung der Benützung des Miteigentums nicht an den belasteten Miteigentümer, sondern an den Fruchtnießer zu erfolgen. Handelt es sich um einen anderen Miteigentümer, ist diesem ein entsprechend größerer Teil zuzuweisen.