ABGB: § 278 Abs 2
Dass der bestellte Sachwalter sein Amt nicht mehr ausüben will, bildet noch keinen ausreichenden Grund für die Enthebung und Umbestellung. Seine Zustimmung ist (außerhalb der Übernahmepflicht von Rechtsanwälten und Notaren) eine Voraussetzung für die Bestellung zum Sachwalter, nicht jedoch für die Fortführung des Amtes.