In einem Strafverfahren gegen den Betroffenen steht dem Sachwalter nach Ansicht des OGH (14 Os 10/13x) nicht bereits aufgrund dieser Funktion ein Aussageverweigerungsrecht zu. Zur Verweigerung der Aussage berechtigt sei der Sachwalter nur dann, wenn er einem der in § 157 Abs 1 StPO genannten Personenkreise angehört und die diesbezüglich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.