Die Autoren üben an der E 3 Ob 219/11v = Zak 2012/233, 119 Kritik, nach der einem formell rechtskräftigen negativen Versäumungsurteil weder Einmaligkeits- noch Bindungswirkung für Folgeprozesse zukommt. Diese Ansicht sei dogmatisch nicht begründbar. Auch ein klagsabweisendes Versäumungsurteil entfalte alle Wirkungen der materiellen Rechtskraft, zumindest müsste es jedoch die gleiche Sperrwirkung haben wie eine Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht.