MRG: § 30 Abs 2 Z 10
ABGB: § 863
Die Kündigung wegen Eigenbedarfs zur Unterbringung von Arbeitnehmern des Vermieters (§ 30 Abs 2 Z 10 MRG) setzt voraus, dass das Mietobjekt als Betriebswohnung gewidmet ist, vor Abschluss des Mietvertrags auch tatsächlich diesem Zweck gedient hat und nur vorübergehend an einen Betriebsfremden vermietet worden ist.