EheG: § 49
Die Anwendung körperlicher Gewalt gegen den Ehegatten stellt unabhängig von der konkreten Lebenssituation eine sehr schwere Eheverfehlung dar. Als entschuldbare Reaktion auf ehewidriges Verhalten des anderen Ehegatten können körperliche Misshandlungen nicht gewertet werden - auch nicht nach verbalen Provokationen.