AußStrG: § 2 Abs 1 Z 3, §§ 45, 132
RAO: § 19 Abs 1
Wenn der Beschluss des Pflegschaftsgerichts über die Abrechnung eines Geldbetrags, der auf einem Treuhandkonto für einen Minderjährigen erlegt worden ist, zur Folge hat, dass der als Treuhänder tätige Rechtsanwalt sein Abzugsrecht gem § 19 Abs 1 RAO für Honorarforderungen nicht wahrnehmen kann, kann der Rechtsanwalt diese Entscheidung als materiell betroffene Partei iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG mit einem Rechtsmittel anfechten.