ABGB: §§ 16, 364, 523
Gegen unbefugtes Eindringen in ein EDV-System kann mit negatorischem Unterlassungsbegehren vorgegangen werden. Der Inhaber der IP-Adresse, von der aus der Eingriff(-sversuch) erfolgte, ist als mittelbarer Störer für die Unterlassungsklage passiv legitimiert, wenn er die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die Störhandlungen zu verhindern.