ABGB: §§ 836, 838a
WEG: § 24 Abs 3, § 52 Abs 2
§ 24 Abs 3 WEG, der Wohnungseigentümer im Fall bestimmter Interessenkollisionen von der Beteiligung an der Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft ausschließt, kann nicht im Weg einer Einzelanalogie auf schlichte Miteigentumsgemeinschaften angewendet werden. Auch im Bereich des schlichten Miteigentums erscheint ein Stimmrechtsausschluss jedoch dann gerechtfertigt, wenn die Teilnahme eines Miteigentümers an der Beschlussfassung aufgrund eines schwerwiegenden Interessenkonflikts einen Verstoß gegen seine Treuepflicht gegenüber den anderen Miteigentümern bedeuten würde.