ABGB: §§ 366, 428, 535, 1392
Die Eigentumsübertragung durch Besitzanweisung setzt voraus, dass dem Eigentümer noch zumindest mittelbarer Besitz zukommt. Wenn der Inhaber der Sache ausschließlichen Sachbesitz ausübt (hier: weil er sich selbst für den Eigentümer hält), ist eine Besitzanweisung nicht möglich. Auf die Redlichkeit des Inhabers kommt es nicht an.