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Ärztliche Aufklärungspflicht - kein Hinweis auf Außenseitermethode erforderlich

RechtsprechungSchadenersatzZak 2013/225Zak 2013, 121 Heft 6 v. 2.4.2013

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299

Auf eine Behandlungsalternative, die nicht mehr den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst entspricht und nur noch als "Außenseitermethode" zur Anwendung gelangt, muss der Arzt den Patienten im Rahmen seiner Aufklärungspflichten nicht von sich aus hinweisen.

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