ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
Auf eine Behandlungsalternative, die nicht mehr den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst entspricht und nur noch als "Außenseitermethode" zur Anwendung gelangt, muss der Arzt den Patienten im Rahmen seiner Aufklärungspflichten nicht von sich aus hinweisen.