ABGB: § 151 (= § 156 alt)
AußStrG: § 49 Abs 2
Wenn in einem anhängigen Verfahren auf Feststellung der Nichtabstammung des Kindes vom Ehemann der Mutter erst nach Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 mit 1. 2. 2013 über das Rechtsmittel (hier: Revisionsrekurs) entschieden wird, hat das Rechtsmittelgericht mangels besonderer Übergangsregelungen bereits die neue Rechtslage der §§ 151 ff ABGB anzuwenden, wobei es bei den hier maßgeblichen Bestimmungen des § 151 ABGB (= § 156 alt) und des § 153 ABGB (= § 158 alt) zu keinen inhaltlichen Änderungen gekommen ist.