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KindNamRÄG 2013 - Anwendung der neuen Rechtslage im Abstammungsverfahren durch das Rechtsmittelgericht

RechtsprechungFamilienrechtZak 2013/209Zak 2013, 116 Heft 6 v. 2.4.2013

ABGB: § 151 (= § 156 alt)

AußStrG: § 49 Abs 2

Wenn in einem anhängigen Verfahren auf Feststellung der Nichtabstammung des Kindes vom Ehemann der Mutter erst nach Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 mit 1. 2. 2013 über das Rechtsmittel (hier: Revisionsrekurs) entschieden wird, hat das Rechtsmittelgericht mangels besonderer Übergangsregelungen bereits die neue Rechtslage der §§ 151 ff ABGB anzuwenden, wobei es bei den hier maßgeblichen Bestimmungen des § 151 ABGB (= § 156 alt) und des § 153 ABGB (= § 158 alt) zu keinen inhaltlichen Änderungen gekommen ist.

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