RpflG: § 9
Ob ein Richter eine in den Zuständigkeitsbereich des Rechtspflegers fallende Sache an sich zieht, steht in seinem freien Ermessen. Die Parteien haben keinen subjektiven Anspruch auf Entscheidung durch den Richter anstelle des Rechtspflegers; ein entsprechender Antrag einer Partei ist wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.