ZPO: § 222 Abs 1, § 464
§ 222 Abs 1 ZPO idF seit BudgetbegleitG 2011 definiert den Zeitraum der Fristenhemmung im Sommer und Winter nicht mehr mit den Worten "vom/bis", sondern mit der Präposition "zwischen". Dies ändert nichts daran, dass die im Gesetz angeführten Anfangs- und Endtage in den Hemmungszeitraum fallen.