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Fristenhemmung im Sommer und Winter, Fristunterbrechung durch Verfahrenshilfeantrag

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2013/188Zak 2013, 102 Heft 5 v. 19.3.2013

ZPO: § 222 Abs 1, § 464

§ 222 Abs 1 ZPO idF seit BudgetbegleitG 2011 definiert den Zeitraum der Fristenhemmung im Sommer und Winter nicht mehr mit den Worten "vom/bis", sondern mit der Präposition "zwischen". Dies ändert nichts daran, dass die im Gesetz angeführten Anfangs- und Endtage in den Hemmungszeitraum fallen.

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