ABGB: § 865
Die Geschäftsunfähigkeit kann dauerhaft oder bloß partiell für ein bestimmtes Rechtsgeschäft bestehen.
Nicht nur eine Geisteskrankheit, sondern auch eine Geistesschwäche kann eine partielle Geschäftsunfähigkeit auslösen.
ABGB: § 865
Die Geschäftsunfähigkeit kann dauerhaft oder bloß partiell für ein bestimmtes Rechtsgeschäft bestehen.
Nicht nur eine Geisteskrankheit, sondern auch eine Geistesschwäche kann eine partielle Geschäftsunfähigkeit auslösen.