ABGB: §§ 472, 1118
Mangels gegenteiliger Vereinbarung kann ein Dienstbarkeitsvertrag nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden.
Die einseitige Auflösung aus wichtigem Grund ist auch bei einem verbücherten Servitutsrecht möglich. Da die Auflösung im Hinblick auf die dingliche Bindung nur das "äußerste Notventil" darstellt, werden an das Gewicht des Auflösungsgrundes jedoch höhere Maßstäbe angelegt als bei einem obligatorischen Dauerschuldverhältnis. Dies gilt auch dann, wenn mit der Dienstbarkeit Leistungsverpflichtungen des Belasteten verbunden sind (hier: Überprüfungs- und Instandhaltungspflichten hinsichtlich der Eisenbahnanlage, an der das verbücherte Nutzungsrecht besteht).