UbG: § 20 Abs 3, § 38a
Den Beschluss über die vorläufige Zulässigkeit seiner Unterbringung kann der Patient nicht selbstständig, sondern erst gemeinsam mit der Endentscheidung anfechten. Wenn jedoch die Endentscheidung entfällt, weil die Unterbringung zwischenzeitig beendet wurde, ist ein abgesondertes Rechtsmittel zulässig. Ein Antrag auf nachträgliche Prüfung der Unterbringung iSd § 38a UbG ist in diesem Fall nicht zielführend.