HeimAufG: § 3 Abs 1
Insb wenn der Bewohner aus dem Gesamtbild den Eindruck gewinnen muss, dass er seinen Aufenthaltsort nicht mehr verlassen kann, kann auch eine bloß psychologische Einschränkung der Bewegungsfreiheit den Tatbestand der Freiheitsbeschränkung nach § 3 Abs 1 HeimAufG erfüllen.