EheG: § 55
IPRG: § 6
Nach türkischem Scheidungsrecht ist die Ehe auf Antrag eines Ehegatten ohne weitere Voraussetzungen wegen Zerrüttung zu scheiden, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem eine frühere Scheidungsklage abgewiesen oder (nicht bloß aus formalen Gründen) zurückgenommen worden ist, drei Jahre vergangen sind, ohne dass die eheliche Gemeinschaft wieder hergestellt wurde. Dass keine § 55 Abs 2 EheG vergleichbare Härteklausel besteht, die eine weitere Hinauszögerung der Zerrüttungsscheidung ermöglichen würde, verstößt nicht gegen den österreichischen ordre public.