ZPO: § 54
GGG: § 2 Z 1 lit b
Bereits entstandene Kosten müssen gem § 54 Abs 1 ZPO bei sonstigem Verlust des Kostenersatzanspruchs vor Schluss der Verhandlung verzeichnet werden. Dies gilt auch für die Pauschalgebührenerhöhung aufgrund der Ausdehnung des Klagebegehrens während des Verfahrens. Eine nachträgliche Kostenbestimmung gem § 54 Abs 2 ZPO unter Berufung darauf, dass die höheren Gebühren dem obsiegenden Kläger vom Gericht erst nach dem genannten Zeitpunkt bekannt gegeben wurden, kommt nicht in Betracht, weil die Zahlungspflicht unabhängig von der Bekanntgabe bereits mit der Überreichung des Schriftsatzes über die Klagsausdehnung oder deren Protokollierung entstanden ist.