ZPO: §§ 155, 234
MRG: § 14
Wenn der Mieter während des anhängigen Kündigungsprozesses stirbt und ein Angehöriger gem § 14 MRG in das Mietverhältnis eintritt, liegt kein Fall der Gesamt-, sondern eine Einzelrechtsnachfolge vor. Die Auswirkungen auf das Verfahren richten sich daher nicht nach den §§ 155 ff ZPO, sondern nach § 234 ZPO. Dies hat zur Folge, dass der Kündigungsprozess nicht gegen den neuen Mieter, sondern gegen die Verlassenschaft fortzusetzen ist.