MRG: § 12a Abs 3
Das Mietzinsanhebungsrecht des Vermieters nach § 12a Abs 3 MRG knüpft nach der zutreffenden "Machtwechseltheorie" am Kippen der Mehrheitsverhältnisse in der Mietergesellschaft an.
An der Mieter-GmbH waren Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von je 25 % bzw später 20 % beteiligt, wobei für Beschlussfassungen im Gesellschaftsvertrag ein Quorum von 70 % vorgesehen ist. In der Folge wurden Minderheitsbeteiligungen an neue Gesellschafter übertragen, ohne dass es dabei zu einer Akkumulierung von Anteilen gekommen wäre. Die Ansicht, dass der Tatbestand des § 12a Abs 3 MRG hier nicht erfüllt ist, ist vertretbar (Zurückweisung des Revisionsrekurses).