ABGB: §§ 932, 933
WEG: § 18
Ein Wohnungseigentümer kann seine aus dem Kaufvertrag resultierenden Gewährleistungsansprüche für Mängel an allgemeinen Teilen auch ohne Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft, der die Wahl des Gewährleistungsbehelfs genehmigt, geltend machen, wenn die Gemeinschaftsinteressen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Davon ist auszugehen, wenn die anderen Wohnungseigentümer ihre Gewährleistungsansprüche nicht verfolgen und diese mittlerweile auch bereits verjährt sind, unabhängig davon, ob der klagende Wohnungseigentümer das Deckungskapital für die im Gemeinschaftsinteresse liegende Mängelbehebung oder Preisminderung begehrt.