ABGB idF vor KindNamRÄG 2013: § 137 (≈ § 137 neu)
AußStrG: §§ 18, 45
Ob das Pflegschaftsgericht einen widerstrebenden Elternteil im Interesse des Kindeswohls dazu verpflichten kann, sich zwecks genetischer Untersuchung Blut abnehmen zu lassen, wenn diese Untersuchung für die Behandlung des an einer genetisch bedingten Krankheit leidenden Kindes erforderlich ist, bleibt offen. Im vorliegenden Fall kann nicht von der Notwendigkeit im Interesse des Kindeswohls ausgegangen werden, weil die genetische Untersuchung beider Elternteile nach den Feststellungen zwar die Diagnose der Krankheit des Kindes erleichtern kann, sich daraus aber mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Konsequenzen für dessen effiziente Behandlung ergeben.