ABGB: § 140
ABGB idF vor KindNamRÄG 2013: § 140 (= § 231 Abs 1-3 neu)
Ab dem Zeitpunkt, ab dem die erforderliche Psychotherapie des Kindes unter Berücksichtigung der Wartezeiten bei "Kassenplätzen" bei einem Psychotherapeuten fortgesetzt hätte werden können, dessen Kosten von der Krankenversicherung übernommen werden, muss der geldunterhaltspflichtige Elternteil die anfallenden Therapiekosten nicht mehr im Rahmen des Sonderbedarfsunterhalts übernehmen. Die Beweislast für die Verfügbarkeit eines "Kassenplatzes" trifft den Geldunterhaltspflichtigen.