Wie Kainz (Die Zulässigkeit von staatsanwaltschaftlichen Vernehmungsprotokollen im Zivilprozess, ecolex 2012, 216; dazu Zak 2012/242, 120) vertritt die Autorin die Ansicht, dass es sich bei staatsanwaltschaftlichen Vernehmungsprotokollen um in gerichtlichen Verfahren aufgenommene Protokolle iSd § 281a ZPO handelt. Wenn der Beweisgegner die Verwendung im Zivilprozess ablehne, sei zwar grundsätzlich eine neuerliche unmittelbare Beweisaufnahme erforderlich. Verweigere eine Partei oder ein Zeuge dabei jedoch die Aussage, könne auf ihre im Protokoll dargestellte Aussage zurückgegriffen werden. Überhaupt könne das Gericht das Protokoll - auch von Amts wegen - im Rahmen eines Urkundenbeweises heranziehen und etwa bei der Zeugen- oder Parteieneinvernahme über Vorhaltungen zur Wahrheitsfindung einsetzen.