MRG: § 33
ABGB: § 1118
Der Mieter kann die Kündigung bzw Aufhebung des Mietvertrags gem § 33 Abs 2 MRG durch Nachzahlung während des Verfahrens abwenden, sofern ihm kein grobes Verschulden an dem Zahlungsrückstand vorzuwerfen ist, der als Kündigungs- oder Aufhebungsgrund herangezogen wird. Grobes Verschulden fehlt im Allgemeinen nur bei vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten. Bei häufigen Rückständen trotz Mahnung kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Gründe von bloß leichter Fahrlässigkeit ausgegangen werden.