ABGB: § 484
Die Anpassung der Nutzung an den technischen Fortschritt stellt keine unzulässige Erweiterung des Servitutsrechts dar, solange das dienende Grundstück dadurch nicht erheblich schwerer belastet wird.
Dass die geänderte Nutzung durch den Wegeberechtigten eine Änderung der Beschaffenheit des Servitutswegs (Breite, Befestigung) erfordert, spricht zwar im Regelfall, nicht aber zwingend gegen die Zulässigkeit.