ABGB idF vor KindNamRÄG 2013: § 215 (= § 211 neu)
Eine vorläufige Maßnahme der Pflege und Erziehung iSd § 215 Abs 1 S 2 ABGB darf der Jugendwohlfahrtsträger nur dann treffen, wenn das Kindeswohl offenkundig gefährdet und deshalb eine Änderung des bestehenden Zustandes notwendig ist. Zweck kann nicht sein, den Beteiligten "einen heilsamen Schock zu versetzen".