ABGB: § 1325
ZPO: § 411
Die absehbare Inflation ist bei der Bemessung des Schmerzengeldes für erst in Zukunft eintretende Schmerzen nicht zu berücksichtigen.
ABGB: § 1325
ZPO: § 411
Die absehbare Inflation ist bei der Bemessung des Schmerzengeldes für erst in Zukunft eintretende Schmerzen nicht zu berücksichtigen.