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Untergeordnete Verkehrsfläche - Nachrang nur bei objektiver Erkennbarkeit für alle Unfallbeteiligten

RechtsprechungSchadenersatzZak 2013/812Zak 2013, 440 Heft 22 v. 10.12.2013

StVO: § 19 Abs 6

ABGB: § 1311

Ob eine benachrangte Verkehrsfläche untergeordneter Bedeutung iSd § 19 Abs 6 StVO vorliegt, hängt vom objektiven Erscheinungsbild (zB Fahrbahnbreite, Straßenverlauf, Befestigung) ab. Im Zweifel gilt Rechtsvorrang.

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