StVO: § 19 Abs 6
ABGB: § 1311
Ob eine benachrangte Verkehrsfläche untergeordneter Bedeutung iSd § 19 Abs 6 StVO vorliegt, hängt vom objektiven Erscheinungsbild (zB Fahrbahnbreite, Straßenverlauf, Befestigung) ab. Im Zweifel gilt Rechtsvorrang.
StVO: § 19 Abs 6
ABGB: § 1311
Ob eine benachrangte Verkehrsfläche untergeordneter Bedeutung iSd § 19 Abs 6 StVO vorliegt, hängt vom objektiven Erscheinungsbild (zB Fahrbahnbreite, Straßenverlauf, Befestigung) ab. Im Zweifel gilt Rechtsvorrang.