ABGB: § 181 (= § 176 alt)
AußStrG: § 13
Die Entziehung oder Einschränkung der elterlichen Obsorge nach § 181 ABGB kommt nur als letztes Mittel im Fall einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls in Betracht. Dass das Kind in sozialen Einrichtungen oder von Dritten besser versorgt, betreut oder erzogen werden könnte, reicht nicht aus.