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Beck, Kontaktregelung im Scheidungsvergleich, EF-Z 2013, 259.

LiteraturübersichtFamilienrechtZak 2013/783Zak 2013, 424 Heft 21 v. 26.11.2013

Seit dem KindNamRÄG 2013 müssen Eltern die Kontakte mit dem Kind bereits vor der einvernehmlichen Scheidung ihrer Ehe durch Vereinbarung regeln und können sich dies nicht mehr für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten. Nach Ansicht der Autorin reicht eine Grundsatzvereinbarung aus. Detaillierte und für die Vollstreckung ausreichend bestimmte Regelungen zu Kontaktzeiten, Übergabeorten usw seien nicht erforderlich. Einem mindestens 14 Jahre alten Kind, gegen dessen Willen eine Kontaktregelung gem § 108 AußStrG letztlich nicht durchgesetzt werden kann, sei die von den Eltern geschlossene Vereinbarung zuzustellen. Die ablehnende Haltung des Kindes könne im Rahmen der in § 190 Abs 2 ABGB vorgesehenen gerichtlichen Nachkontrolle zu einer von der Vereinbarung abweichenden Kontaktregelung führen.

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