Auf Basis der bisher gewonnenen Erfahrungen geht der Autor auf einige Neuerungen ein, die das seit 1. 2. 2013 geltende KindNamRÄG 2013 (siehe Zak 2012/789, 433) im Kindschaftsrecht gebracht hat. Ua leitet er aus der zur neuen Rechtslage ergangenen Judikatur (zB 6 Ob 41/13t = Zak 2013/394, 217 und 1 Ob 126/13f = Zak 2013/686, 376) ab, dass die Obsorge beider Elternteile, die nun der Regelfall sein soll, durch deren mangelnde Kooperationsfähigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen wird, weil im Obsorgeverfahren im Weg von Beratungen, Aufträgen usw möglicherweise eine Einstellungsänderung erreicht werden kann. Lasse sich die feindselige Haltung der Eltern letztlich nicht vermindern, spreche dies aber weiterhin gegen eine gemeinsame Obsorge. Weiters vertritt der Autor die Ansicht, dass die in § 180 Abs 1 ABGB vorgesehene Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung nicht zwingend vor der Obsorgeentscheidung eingeleitet werden muss, sondern als - vom Kindeswohl abhängige - Option zu verstehen ist (siehe auch 6 Ob 41/13t = Zak 2013/394, 217).