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Ablehnung des Rechtshilfeersuchens eines anderen Gerichts

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2013/775Zak 2013, 422 Heft 21 v. 26.11.2013

JN: §§ 37, 47 Abs 1

Ein Rechtshilfeersuchen eines anderen inländischen Gerichts darf nicht nur wegen örtlicher Unzuständigkeit (§ 37 Abs 3 JN), sondern auch dann abgelehnt werden, wenn es unerlaubt oder unbestimmt ist oder die Erledigung an der Unzulässigkeit des Rechtswegs für die begehrte Handlung scheitert. Die Zweckmäßigkeit und prozessuale Richtigkeit des Ersuchens darf vom ersuchten Gericht hingegen nicht geprüft werden.

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